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VERWALTUNG STOPPT PROZESSKOSTEN

Einkommensteuer

In der letzten Ausgabe der VORORT-Neuigkeiten haben wir von einer gelockerten steuerlichen Rechtsprechung berichtet: Der BFH hatte die
Voraussetzungen wesentlich erleichtert, nach denen Zivilprozesskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Die Finanzverwaltung hat jetzt diese Erleichterung leider gestoppt. Nach deren Verlautbarung träte dieser Sachverhalt nämlich in einer erheblichen Anzahl von Fällen auf.

Die Beamten bemängeln, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stünden, um die im Urteil geforderten Kriterien zu überprüfen.

Der BFH forderte nämlich, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg haben müsse. Das sei zumindest von der Verwaltung her nicht überprüfbar.
Das Ministerium plädiert wohl für eine Neuregelung in Gesetzesform. Sie untersagt deshalb die steuerliche Berücksichtigung derartiger Kosten auch in der Übergangszeit bis zu einer etwaigen Klarstellung im Gesetz.

Fazit: Der Steuerbürger wird in einem weiteren Fall zwischen die Mühlen sich widersprechender Rechtsprechung und einer sich uneinigen Verwaltung genommen. Rechtssicherheit sieht anders aus.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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