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Testament richtig schreiben (TEIL 2)

Erbrecht

In einem früheren Artikel ging es um verschiedene Arten von Testamenten. In diesem Teil: Einige Hinweise zum Widerruf und eine Auswahl dessen, was testamentarisch geregelt werden kann.

Widerruf

Grundsätzlich kann man jedes Testament jederzeit widerrufen. Es genügt, das Testament zu vernichten. Die gleiche Wirkung hat, auf die Urkunde den Zusatz ungültig oder aufgehoben zu notieren, was mit Datum und Unterschrift bekräftigt werden muss. Aber auch die Abfassung eines neuen Testaments setzt ein älteres außer Kraft. Ein gemeinschaftliches Testament kann von den beiden Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

Will nur einer der Partner den Widerruf erklären, muss er zur Rechtsgültigkeit des Widerrufs seinen Willen notariell beurkunden und vom Notar an den Partner zustellen lassen.

Regelungsmöglichkeiten

Man kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Möglich ist auch, eine sonst erbberechtige Person zu enterben. Oft ist es ratsam, Ersatzerben für den Fall zu bestimmen, dass einer der vorgesehenen Erben wegfällt oder das Erbe ausschlägt. Auch die Anordnung eines Vermächtnisses über bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge ist oft gewollt. Das hat den Vorteil, dass der Berechtigte nicht Erbe wird, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem oder den Erben erwirbt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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