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WENN STEUERFAHNDER ZU VIEL SCHNÜFFELN

Steuerstrafrecht

Unrechtmäßige Nachforschungen können einem Verwertungsverbot unterliegen.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ließ wegen Be- trugsverdacht die Geschäftsräume einer GmbH durchsuchen. Dabei wurde ein verschlossener Um- schlag mit der Aufschrift »Testament« gefunden und gegen den Willen des Geschäftsführers geöffnet. Darin befanden sich dessen handschriftliches Tes- tament sowie eine Aufstellung mit Hinweisen auf Guthaben über 3,3 Mio. Euro bei Banken in Luxem- burg und der Schweiz. Es folgten umfangreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ihn. Der Geschäftsführer wehrte sich, weil er die Öffnung und Verwertung seiner persönlichen Aufzeichnungen für unzulässig hielt.

Unantastbares Persönlichkeitsrecht
Der Fall ging bis zum Landgericht Koblenz. Die Richter waren der Auffassung, dass nicht bereits die Öffnung des mit Testament beschriebenen Um- schlags zu einem Verwertungsverbot geführt hat, sondern erst die weitere Verwendung des Inhalts.


Das Verhalten der Ermittler verstößt gegen das Grundgesetz, weil sie, als sie erkannten, dass der Umschlag ein Testament enthielt, dieses weiter gesichtet und aufgrund des so veranlassten An- fangsverdachts weitere Ermittlungen eingeleitet haben. Zwar sind höchstpersönliche Aufzeich- nungen nicht generell von der Verwertung ausge- nommen. Es hat aber grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Grund- gesetzes und den Wünschen nach einem funk- tionsfähigen Strafrecht stattzufinden. Eine Verwer- tung ist aber generell unzulässig, wenn der Kern- bereich persönlicher Lebenshaltung betroffen ist.

Fazit: Auch wenn es um eine echte Steuerhinter- ziehung geht: Die unrechtmäßigen Nachforsch- ungen führten hier zu einem Verwertungsverbot, weshalb der Hinterzieher wohl ungeschoren davonkam.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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