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OLDTIMER ALS FIRMENWAGEN?

Einkommensteuer

Ein Oldtimer im Betriebsvermögen könnte sich steuerlich richtig lohnen. Die Rechtsprechung schafft aber enge Grenzen.

Wie jeden anderen Pkw kann man einen Oldtimer ins Betriebsvermögen nehmen, wenn die betriebliche Nutzung über 10 % liegt.

Private Kfz-Nutzung
Die häufigste Methode für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung ist die 1 %-Regel. Sie darf bei Handelsvertretern, Handwerkern und Landtierärzten angesetzt werden. Alle anderen müssen die überwiegend betriebliche Nutzung durch geeignete Aufzeichnungen über i. d. R. drei Monate glaubhaft machen. Der steuerlich relevante Clou dabei: Zur Bemessung darf laut Gesetz ausschließlich der ehemalige

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs herangezogen werden. Bei einem Mercedes 300 SL sind das ca. 15.000 Euro. Die private Kfz-Nutzung beläuft sich entsprechend der 1 %-Regelung deshalb lediglich auf 150 Euro pro Monat. Die Abschreibung berechnet sich aber aus dem aktuellen Kaufpreis des Autos. Und der kann bei diesem Fahrzeug derzeit leicht bei 150.000 Euro liegen. Die Abschreibung liegt dadurch bei 25.000 Euro jährlich über sechs Jahre.

Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat den Steuer-Clou mit einem Jaguar E allerdings abgelehnt. Hier war die betriebliche Nutzung aber auch extrem gering, nämlich 539 km innerhalb von 2 Jahren.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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