VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

STEUERLICHE BEURTEILUNG EINER ZAHNARZTHELFERIN

Einkommensteuer

Die Finanzbehörden sind nicht an die Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses durch die Sozialver- sicherung gebunden.

Die Ehefrau eines Zahnarztes war als ausgebildete Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemanns tätig. Die Arbeit wurde jahrelang als nichtselbständige Tätig- keit behandelt und dafür auch Sozialversicher- ungsbeiträge abgeführt. Im Jahr 2006 beantragte sie über ein Statusfeststellungsverfahren, die Arbeit rückwirkend bis 1997 nicht als Anstellungs- verhältnis, sondern als selbständige Tätigkeit zu beurteilen, bekam Recht und erhielt die zu viel entrichteten 42.200 Euro Rentenversicherung zu- rück. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung wollte sich das Finanzamt an die sozialversicherungs- rechtliche Entscheidung anschließen. Da sich das steuerlich nachteilig ausgewirkt hätte, legte die

Ehefrau Einspruch ein. Der Fall ging bis zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das der Ehefrau Recht gab.

Begründung des Finanzgerichts
Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenstän-diger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Deshalb hat die sozialrechtliche Einordnung für die steu- errechtliche Beurteilung keine Bindungswirkung.

Ausblick: Es erscheint schon mutig, sich durch unterschiedliche Argumentationen für die Sozial- versicherung als Selbständiger und für den Fiskus als Arbeitnehmer darzustellen. Denkbar ist, dass die erstattete Rentenversicherung zurückgefordert werden könnte.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerkanzlei Thomas Grashei

Marktplatz 20
89257 Illertissen

Telefon: 0 73 03 / 90 48 33
Telefax: 0 73 03 / 90 48 34
Grashei@stb-grashei.de