Erbschaftsteuer
Am 17.12.2014 erging eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Erb- schaftsteuer. Insgesamt halten die Richter die Steuer für rechtskonform. Der Gesetzgeber wurde jedoch angehalten, bis 30.06.2016 die im Gegen- satz zu sonstigem Vermögen zu großzügige Freistellung von Betriebsvermögen anzupassen.
Nach bisherigem Recht gilt für Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung von 85 %, wenn bestimmte Voraussetzungen zur Zusammensetzung und Beibehaltung des Vermögens und des Erhalts der Arbeitsplätze erfüllt werden. Das Vermögen darf dabei zu höchstens 50 % aus sogenanntem Ver- waltungsvermögen bestehen und es muss fünf Jahre in der Hand des Erwerbers verbleiben. Da- rüber hinaus müssen die Arbeitsplätze während fünf Jahren erhalten bleiben. Betriebe bis zu 20 Beschäftigten sind von der Arbeitsplatzklausel befreit. Eine 100%ige Steuerbefreiung ist zu er- zielen, wenn der Erwerber erklärt, dass die Ar- beitsplätze sieben Jahre erhalten bleiben und er den Betrieb auch sieben Jahre beibehält und wenn die Höhe des Verwaltungsvermögens nur 10 % beträgt.
Wo muss der Gesetzgeber nachbessern?
1: Das Gericht hält die Privilegierung von Betriebs-
vermögen zwar für verfassungsgemäß. Sie ist
jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verscho-
nung über den Bereich kleiner und mittlerer
Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnis-
prüfung vorzusehen. Die Richter erwähnen hier-
zu zwei mögliche Definitionen. Betriebe, die we-
niger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Millionen Euro erzielen oder deren Bilanz-
summe maximal 43 Millionen Euro beträgt.
Eine andere denkbare Definition wäre nach
Meinung des Gerichts ein maximales Betriebs-
vermögen von 100 Millionen Euro.
2: Die Grenze von 20 Beschäftigen für einen Ver- zicht auf die Lohnklausel halten die Richter für zu hoch. Auf welche Zahl sich der Gesetzgeber ein- pendeln wird, ist unsicher, man rechnet mit einer Reduzierung auf 5 Arbeitnehmer.
3: Die feste Obergrenze von 50 % Verwaltungs- vermögen ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Richter präferieren hier wohl eine Steuerbe- freiung nur in Höhe des individuellen Prozent- satzes.
Exzessive Ausnutzung sofort gesetzeswidrig
Das bisherige Recht halten die Richter auch in- soweit für verfassungswidrig, als es Gestaltungen zulässt, die zu ungerechtfertigten Ungleichbe- handlungen führen. Als solche erwähnen die Richter:
1: Exzessive Ausnutzung der Befreiung von der
Lohnsummenpflicht durch die Aufspaltung in
eine Besitzgesellschaft mit zwischen 0 und 20
Arbeitnehmern und in eine Betriebsgesellschaft
mit allen übrigen Arbeitnehmern.
2: Umgehung der 50%-Regel für Verwaltungsver-
mögen durch Konzern- oder Holdingstrukturen.
3: Begünstigung von Geldvermögen durch die
Schaffung von Cash-Gesellschaften, also der
bewussten Überführung von Geldmitteln in Be-
triebsvermögen, um die Erbschaftsteuerfreiheit
nutzen zu können. Nach Auffassung der Ver-
fassungsrichter kann der Gesetzgeber solche
Gestaltungen – wie aber wohl die »Normalfälle«
auch – mit Rückwirkung auf den 17.12.2014
einer Neuregelung unterwerfen. Es bleibt abzu-
warten, inwieweit der Gesetzgeber von dieser
Ermächtigung zur Rückwirkung Gebrauch
macht.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH