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ARBEITNEHMER DROHT MIT KRANKHEIT

Arbeitsrecht

Die Drohung eines Arbeitnehmers, sich bei Ver- weigerung von Urlaub krankschreiben zu lassen, kann auch ohne Abmahnung Grund für eine au- ßerordentliche oder ordentliche Kündigung sein.

Der für das Rechnungswesen zuständige Sach- gebietsleiter einer dem bayerischen Staatsminis- terium nachgeordneten Behörde beantragte für ei- nen Brückentag Urlaub. Sein Vorgesetzter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die noch nicht beendeten Jahresabschlussarbeiten duldeten keinen weiteren Aufschub. Der Sachgebietsleiter erklärte darauf, dass der Vorgesetzte dies nicht machen könne, da seine Ehefrau doch die Koffer für eine gemeinsame Reise packen würde.

Darüber hinaus äußerte er, dann eben wegen Krankheit nicht zur Arbeit zu kommen und im Bei- sein einer weiteren Mitarbeiterin: »Wenn ich nicht frei kriege, bin ich krank… und wenn ich zum Arzt gehe, findet er bestimmt was…«. Das Arbeitsver- hältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Drohung ist verhaltensbedingter Kündigungs- grund
Die Sache ging bis zum Bundearbeitsgericht, wel- ches wie folgt entschied: Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeit- nehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht ent- sprechen sollte, ist geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzu- geben. Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber

 

keinen ungerechtfertigten Nachteil androhen. Ver- sucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehen- den Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten.

Die Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass der Arbeit- nehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte zu miss- brauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine Leistungstreuepflicht er- heblich. Zugleich wird das Vertrauen des Arbeitge- bers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeit- nehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

Deshalb liegt in einer solchen Erklärung auch ohne vorhergehende Abmahnung ein die außerordent- liche Kündigung rechtfertigender Grund zu einer Kündigung. Die Sache wurde aber an das vorhe- rige Gericht zurückverwiesen. Denn die obersten Arbeitsrichter vermissten unter anderem eine In- teressenabwägung. Es war nämlich nicht erkenn- bar, ob es dem Beklagten angesichts der 31-jäh- rigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers zumutbar gewesen war, das Arbeits- verhältnis bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündi- gungsfrist fortzusetzen. Auch hatte sich das Ge- richt nicht mit dem Vorbringen des Klägers ausein- andergesetzt, er sei bereits krank gewesen.


Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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