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NEGATIVE EIGENMIETE FUNKTIONIERT NICHT

Einkommensteuer

Eine Absage erteilt kürzlich der Bundesfinanzhof einem Modell der Steuergestaltung, mittels nega- tiver Eigenmiete Steuervorteile zu erlangen.

Ein Ehepaar bewohnte ein Haus in der Stadt A. Nach dem Auszug der Kinder und aufgrund des Verkehrslärms entschlossen sie sich, ins Grüne umzuziehen. Sie mieteten sich ein Haus in B, zo- gen dorthin und vermieteten das Haus in A. Sie er- klärten die Mieteinnahmen richtig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kosten des Hauses A wurden als Werbungskosten abgesetzt, ebenso wie eine Position negative Eigenmiete für das Haus B. Das Finanzamt erkannte die negative Eigenmiete nicht als Kosten an. Das Ehepaar ging vor Gericht und brachte vor, die negative Eigen- miete in B stehe im direkten Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung in A. Das Wohnen in einer anderen Wohnung in B und damit das Entstehen von Mietaufwendungen sei notwendige Voraus- setzung dafür, dass das Haus in A vermietet wer- den könne. Die negative Eigenmiete sei daher durch die Einkünfteerzielung zumindest mit

 

veranlasst. Ihre Leistungsfähigkeit sei nicht gestiegen, denn die vereinnahmte Miete für das Haus in A werde sogleich als Miete für das ange- mietete Haus in B wieder ausgegeben.

BFH sieht keinen direkten Zusammenhang

Der Fall ging bis vor das oberste deutsche Steuer- gericht, welches wie folgt entschied: Werbungs- kosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie können abgezogen werden, wenn sie durch die Vermietung veranlasst sind. Das ist dann der Fall, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Vermietung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Aufwendungen für das private Wohnen sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.


Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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