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WENN DER BETRIEBSPRÜFER VERPROBT

Betriebsprüfung

Betriebsprüfer im Rheinland wurden kürzlich darin geschult, wie durch Lohnkalkulation die Plausibili- tät der gemeldeten Umsätze verprobt werden kann.

Die Finanzbehörden müssen die vorgelegte Buch- führung als Grundlage akzeptieren, wenn kein An- lass besteht, ihre Richtigkeit zu beanstanden. Die Kontrolle der Buchführung geschieht durch Prü- fung der einzelnen Geschäftsvorfälle oder durch Verprobung. Die Lohnkalkulation ist eine der mög- lichen Methoden zur Verprobung des Umsatzes.

Lohnumsatz
Aus der Summe der produktiven Arbeitsstunden kann durch Multiplikation mit dem jeweiligen Stun- denverrechnungssatz ermittelt werden, ob der tat- sächlich dem Fiskus gemeldete Umsatz plausibel ist. Es sind dazu zuerst die abrechenbaren Stun- den zu ermitteln. Von den theoretisch verfügbaren Arbeitsstunden sind diejenigen herauszurechnen, die nicht verrechnet werden können wie Urlaub, Krankheit, Schulungen und andere Leerlaufzeiten. Hier ist auf unterschiedliche Produktivitäten der Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Als Faustregel gilt, dass Auszubildende nur mit 25 bis 50 % in diese Kalkulation einbezogen werden. Außerdem können Inhaber und Meister wegen ihrer büro- kratischen Aufgaben auch nicht zu 100 % bewer- tet werden. Der Anteil an hieraus resultierender nicht verrechenbarer Zeit steigt erfahrungsgemäß

 

mit zunehmender Betriebsgröße. Eine ganz grobe Faustregel geht von 80 % Auslastung bei keinem Angestellten aus, 75 % bei bis zu zwei, 50 % bei bis zu vier und 25 % bei über fünf Arbeitnehmern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, zu welchem Grad der Betrieb ausgelastet ist, also ob aus Witterungs- gründen oder teilweise schlechter Auftragslage nicht durchgehend produktiv gearbeitet werden konnte.

Handelsumsatz
Wird im Betrieb auch Handelsware verkauft, ist dieser aus der Buchführung zu entnehmen oder zu berechnen. Im zweiten Fall ist aus dem Material- einkauf der für den Weiterverkauf verwendete An- teil zu ermitteln. Auszuscheiden ist deshalb reines Verbrauchsmaterial, Warenmuster oder noch auf Lager befindliche Ware. Erhöht um den betriebs- internen oder geschätzten Gewinnzuschlag erhält man den Handelsumsatz.

Ergebnis
Weichen die zur Besteuerung gemeldeten Um- sätze vom Ergebnis der Lohnkalkulation ab, wird der Prüfer eine Zuschätzung von Einnahmen vor- nehmen. Rechtmäßig ist das aber nicht bei jeder Abweichung, sondern nur bei groben Missver- hältnissen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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