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VORSICHT BEI MIETMINDERUNG

Mietrecht

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Mieter, der z. B. wegen Schimmelbefall in sei- ner Wohnung die Miete mindert, die Zahlungen nicht gänzlich einstellen.

Eine Wohnung war von Schimmel befallen, der trotz Anzeige jahrelang nicht durch den Vermieter entfernt wurde. Der Mieter minderte die Miete zu- nächst um 20% und verweigerte dann auch die Zahlung der restlichen 80%, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Das ging dem obersten Zivilgericht zu weit. Es befand, dass ein Einbehalt der Miete neben der Minderung zwar rechtlich zu- lässig sei, aber zeitlich und betragsmäßig begrenzt sein muss.

Druck auf den Vermieter
Generell muss bei gegenseitigen Verträgen eine Leistung erst dann erbracht werden, wenn der Vertragspartner die geschuldete Gegenleistung erbringt. Erfüllt der Vermieter nicht seine Ver- pflichtung, eine Wohnung ordnungsgemäß in-

 

stand zu halten, darf der Mieter einen Teil der Miete einbehalten. Zur Höhe eines im Grundsatz zulässigen Einbehalts von Mietzahlungen hat das Gericht keine nähere Aussage getroffen. Eine voll- ständige Verweigerung jeglicher Zahlung durch den Mieter – wie im Urteilsfall über mehrere Jahre – ging den Richtern jedoch zu weit. Denn das wäre nicht verhältnismäßig und würde nicht den Grund- sätzen von Treu und Glauben entsprechen. Die durch den Vermieter wegen der vollständigen Zah- lungsverweigerung ausgesprochene fristlose Kün- digung wurde deshalb durch die Richter für wirk- sam anerkannt. Die Voraussetzung hierfür war bereits mit dem Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten gegeben.

Fazit: Auch wenn das Anliegen des Mieters ver- ständlich ist, den Vermieter zur Beseitigung von Schimmel zu zwingen. Mit der Verweigerung jeg- licher Zahlung ging er wohl zu weit.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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