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STEUERSPARMODELL EHE

Einkommensteuer

Die Eheschließung wird oft ganz unromantisch als Steuersparmodell propagiert. Doch das muss nicht in allen Fällen so sein. Drum prüfe, wer gemein- sam veranlagt.

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner- schaften (nachfolgend kurz Ehepartner) sieht das Steuerrecht die Möglichkeit vor, sich statt der sonst üblichen Einzelveranlagung zusammen veranlagen zu lassen. Dazu müssen im betreffenden Jahr drei Voraussetzungen erfüllt sein: 

- Es besteht eine Ehe oder eingetragene Lebens-
  partnerschaft
- Beide Partner sind unbeschränkt einkommen-
  steuerpflichtig 
- Die Partner leben nicht dauernd getrennt.

Der wichtigste Vorteil bei der Zusammenveranla- gung besteht im Splittingtarif. Hier werden beide Personen so gestellt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt hätte. Wegen des in Deutschland progressiven, also stetig steigenden Einkommensteuertarifs ist der Vorteil umso höher, je unterschiedlicher die Einkommen der Ehepartner verteilt sind.

Wer darf beantragen?
Normalerweise müssen beide Ehepartner die Zu-

 

sammenveranlagung beantragen. Bezieht aber ei- ner der Partner gar keine Einkünfte und verwei- gert er seine Zustimmung, ist das unwirksam. Denn dann dient seine Weigerung nur dem Ziel, dem anderen einen Schaden zuzufügen. Dies kann beispielsweise bei untereinander zerstrit- tenen Ehepartnern vorkommen, die im betref- fenden Jahr – wenn auch nur kurz – eine gemeinsame Hausgemeinschaft hatten.

Wann ist die Zusammenveranlagung ungünstiger?
In sehr seltenen Fällen kann trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Einzelveranlagung güns- tiger sein. Unter anderem, wenn ein Ehegatte steuerfreie Einnahmen hatte, die dem Progres- sionsvorbehalt unterliegen wie bei Arbeitslosen- oder Krankengeld, wenn ein Ehegatte Verluste in ein anderes Jahr zurück- oder vortragen will oder bei außergewöhnlichen Einkünften wie Vergütung für mehrjährige Tätigkeit. Die Zusammenveranla- gung kann aber auch schlechter sein, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, weil dann der ande- re den so genannten Vorwegabzug bei Versicher- ungsbeiträgen verliert.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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