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UMWEG- UND DREIECKSFAHRTEN MIT PKW

Einkommensteuer

Dienstreisen sind wesentlich besser steuerlich absetzbar als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unklar war immer, wie gemischte Fahrten zu behandeln sind. Dazu hat kürzlich das oberste deutsche Steuergericht entschieden.

Für Dienstreisen mit dem Betriebs-Pkw können alle tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, also z. B. Sprit, Kfz-Steuer, Kfz- Versich- erung sowie Leasingkosten oder Abschreibung des Autos. Ist der benutzte Pkw nicht im Betriebs- vermögen, kann vereinfacht ein Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenen km angesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist der Kostenansatz bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 0,30 Euro pro Entfernungs-km (also 0,15 Euro pro gefahrenem km) begrenzt. Wie ist es aber bei Dreiecksfahrten?

Ein Beispiel im Detail
Wie aus der Zeichnung zu einem Beispielfall er- sichtlich, gab es Tage, an denen ein Unterneh- mer morgens zuerst zu Kunde 1 fuhr, dann weiter in seine Firma und von dort wieder nach Hause. Es gab aber auch Tage, an denen es morgens gleich in die Firma ging, abends fuhr er aber bei Kunde 2 vorbei und anschließend in seine Woh- nung zurück.

 

Welche Fahrt steht im Vordergrund?
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Sa- che streng: Die ungünstige Absetzung von nur 0,15 Euro pro gefahrenem km gilt für die Fahrten auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch einen dienstlichen Termin unterbrochen wird. Sie erwähnen dazu aber, dass das (nur) dann gilt, wenn die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz kürzer unterbrochen wird als die Rest- arbeitszeit in der Firma, weil dann Ziel und Zweck der Fahrt, nämlich das Erreichen der Arbeitsstätte bzw. der Wohnung, im Vordergrund steht. Für den Fall im Urteil bedeutet das: An beiden Tagen kön- nen 45 km nur mit dem ungünstigeren Satz ge- rechnet werden. Zusätzlich erhält der Unterneh- mer im Beispiel aber den vollen Kostenansatz bzw. die erhöhte Pauschale bei Besuch des Kunden 1 für die zusätzlich gefahrenen 3 km und bei Kunde 2 für 15 km.

Fazit: Für den Kostenansatz entscheidend ist, welcher Zweck im Vordergrund steht. Ist die Dauer des dienstlichen Termins länger als der Aufenthalt in der Arbeitsstätte, dürfte dem ungekürzten Kostenansatz nichts im Wege stehen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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