Mietrecht
Im Mietvertragsrecht gibt es einige wichtige Punkte, auf die geachtet werden sollte. Ein Überblick.
Wird eine Wohnung von mehreren Personen be- wohnt, sollte der Mietvertrag auch mit allen Mie- tern abgeschlossen werden. Vorteil für den Ver- mieter: Im Mietvertrag aufgenommene Personen haften für Schulden aus dem Mietverhältnis ge- samtschuldnerisch, also jeder für jeden und jeder für alles. Auch ist darauf zu achten, dass der Miet- vertrag die Flächen möglichst genau bezeichnet. Denn weicht die tatsächliche Fläche mehr als 10% von der im Mietvertrag genannten ab, kann dies einen Mangel der Wohnung und ein Recht auf Minderung der Miete begründen.
Der Klassiker: Schönheitsreparaturen
Ein Thema, das immer wieder beschäftigt, ist die Verpflichtung des Mieters, Schönheits- und Klein- reparaturen vorzunehmen: Mieter, die in unreno- vierte Wohnungen eingezogen sind, dürfen nicht dazu verpflichtet werden, die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Unwirksam sind außerdem starre Fristen, die z.B. ein Streichen der Wände alle 3, 5 oder 7 Jahre vorschreiben. Das Abwälzen von kleineren Reparaturen auf den Mieter ist nur zu- lässig, wenn diese betragsmäßig z.B. bis 100 Euro oder insgesamt z.B. jährlich nicht über 8% der Jahresmiete begrenzt sind.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH