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KÜNDIGUNGSGRUND PRIVATES SURFEN

Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber durfte seinem Arbeitnehmer laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15) kündigen, weil dieser unerlaubt und intensiv aus privatem Anlass an seinem Dienstrechner im Internet surfte.

Nachdem der Arbeitgeber Hinweise erhielt, dass ein Angestellter auf seinem Dienstrechner ein ho- hes Datenvolumen erreichte, wertete er im Beisein von Zeugen den Browserverlauf dieses Arbeitneh- mers aus. Die Auswertung ergab, dass der Mitar- beiter in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fünf volle Tage privat im Internet surfte. Dies entspricht einem Sechstel seiner Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin außerordentlich.

 

Arbeitgeber darf Browserverlauf prüfen
Zwischen den Parteien bestand eine Vereinba- rung, nach der das Internet für private Zwecke nur in Ausnahmefällen während einer Arbeitspause genutzt werden durfte. Probleme bereitete dem Gericht vor allem die Frage, ob der Arbeitgeber auf den Browserverlauf, und damit auf private Daten des Arbeitnehmers, ohne dessen Zustimmung zugreifen durfte. Das LAG bejahte dies, da es die einzige Möglichkeit war, Klarheit über das Verhal- ten des Arbeitnehmers zu erhalten. Die Auswer- tung der so gewonnenen Daten widersprach auch nicht den geltenden Datenschutzbestimmungen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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