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DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUERREFORM

Erbschaftsteuer

Seit 2014 tüftelt die Bundesregierung an einer vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderung des Erbschaftsteuergesetzes. Mit Zustimmung des Bundesrats am 14.10.2016 liegt nun die neue Fas- sung vor.

Das Wichtigste vorweg: Erstens wird die Steuer nicht abgeschafft, zweitens werden die Regelung- en für Privatvermögen nicht geändert und drittens fällt die vom Gericht geforderte Verschärfung für Betriebsvermögen für die Betroffenen weit güns- tiger aus, als es zwischenzeitlich befürchtet wurde. Im Ergebnis bleibt es weitestgehend bei dem be- kannten 85%-Abschlag, sofern der Erwerb 29 Mil- lionen nicht übersteigt. Die in den nachfolgenden 5 Jahren mindestens zu bezahlende Lohnsumme wurde nach der Anzahl der Beschäftigten gestaf- felt. Bei bis zu 5 Arbeitnehmern entfällt die Lohn- summenprüfung komplett, darüber steigt sie auf bis zu 400 %.

Berechnung der Lohnsumme
Wie bisher wird ein verbleibender Teil bis zu einem Betrag von 150.000 Euro nicht besteuert, darüber hinaus wird der Abzugsbetrag schrittweise ge- senkt. Bei Bemessung der Lohnsumme werden nunmehr großzügig nicht mit eingerechnet: Beschäftigte in Mutterschutz, Auszubildende, Be- zieher von Kranken- und Elterngeld sowie Saison- arbeiter. Vor allem Letzteres ist eine großzügige Regelung für Landwirte und Gastronomen.

 

Die neue 100 %-Verschonung
Ist das Verwaltungsvermögen weniger als 50 %, aber mehr als 20 %, kann man auf Antrag 100 % Befreiung erreichen. Dafür darf die Lohnsumme bei mehr als 15 Arbeitnehmern über die nächsten 7 Jahre nicht weniger als 700 % sein, bei einer Belegschaft zwischen 10 und 15 nicht weniger als 565 % und bei 5 bis 10 Mitarbeitern nicht weniger als 500 %. Die Steuerbegünstigung ist nur für rei- nes Betriebsvermögen gedacht. Das verleitet da- zu, Bankguthaben etc. nur zur Einsparung von Erbschaftsteuer in ein Betriebsvermögen einzu- legen. Um hier Gestaltungen zu vermeiden oder zu erschweren, wurden schon früher Einschränkung- en erlassen. Die schon bisher genannten an Dritte überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalge- sellschaften unter 25 %, Wertpapiere, Zahlungs- mittel und Kunstgegenstände wurden ergänzt um Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung die- nende Gegenstände. Neu ist, dass dieses »nicht betriebsnotwendige« Verwaltungsvermögen nun- mehr nur noch bis maximal 10% des Gesamtwer- tes begünstigt ist.

Fazit: Unterm Strich ist die Novelle der Erbschaft- steuerreform also weit weniger gravierend ausge- fallen als gedacht.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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