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KINDER IN DER EINKOMMENSTEUER

Einkommensteuer

Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie wird vielerlei beachtet. In der Einkommen- steuer gibt es automatische Vorteile und solche, die einen Antrag erfordern. Einen Überblick gibt die folgende Auflistung.

Kindergeld
Eltern erhalten automatisch für jedes Kind Kinder- geld, ab 2017 sind das monatlich 192 Euro für das erste und das zweite Kind, 198 Euro für das 3. Kind und ab dem 4. Kind jeweils 223 Euro.

Kinderfreibetrag
Mit dem Kinderfreibetrag wird das Existenzminimum des Kindes abgedeckt. Aus diesem Grund wird die- ser Teil des Einkommens der Eltern nicht mit Ein- kommensteuer belastet und somit steuerfrei gestellt. Der Freibetrag beträgt 3.678 Euro, er verdoppelt sich, wenn die Eltern verheiratet sind und gemein- sam veranlagt werden. Im Rahmen des Einkom- mensteuer-Bescheides wird vom Finanzamt eine Vergleichsrechnung durchgeführt, ob der Kinder- freibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Ist ersteres der Fall, wird der Freibetrag automatisch gewährt und das Kindergeld gegengerechnet.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende gibt es eine weitere Steuer- entlastung. Der Freibetrag beläuft sich auf 1.908 Euro jährlich.

Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten sind zu zwei Drittel absetzbar, höchstens jedoch 4.000 Euro je noch nicht 14 Jahre altem Kind. Dazu gehören Ausgaben für Kinderta- gesstätten und Tagesmütter, Kosten für die Be- schäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Haushaltshilfen, welche auch die Kinder be- treuen, wie z. B. Aupair-Mädchen. Begünstigt ist auch die Betreuung bei Hausaufgaben.

Ausbildungsfreibetrag und Krankenversicher- ung
Wohnt ein mindestens 18 Jahre altes Kind außer- halb, kann man zusätzlich einen Ausbildungsfreibe- trag von jährlich 924 Euro beanspruchen. Auch für Kinder bezahlte Kranken- und Pflegeversicherungen sind absetzbar. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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