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TIPPS ZU BEWERBUNGSKOSTEN

Arbeitsrecht

Bewerber haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie für ein Vorstellungsgespräch ausgegeben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber danach eingestellt wird oder nicht. Nicht ersetzte Kosten kann der Bewerber in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Lädt ein potenzieller Arbeitgeber zum Vorstel- lungsgespräch ein, muss er in der Regel auch die Kosten hierfür übernehmen, vorausgesetzt diese halten sich im Rahmen. Erstattet wird zum Beispiel ein Zweite- Klasse-Ticket der Bahn. Ein Flugticket wird dagegen nicht immer übernommen, selbst wenn eine Bahnfahrt gleich viel oder mehr gekos- tet hätte. Auch bei Übernachtungskosten kommt es darauf an, ob diese erforderlich waren oder ob dem Bewerber auch eine Anreise am gleichen Tag zumutbar gewesen wäre.

Der Arbeitgeber kann aber eine Kostenübernahme ablehnen, wenn er dies schon im Vorhinein ange- kündigt hat. Ein solcher Hinweis kann in der Stel- lenausschreibung stehen und muss spätestens im Einladungsschreiben erfolgen. Sagt der Arbeitge- ber nichts zu eventuellen Kosten, ist es ratsam, ihn darauf anzusprechen.

 

Ausgaben als Werbungskosten
Nicht ersetzte Kosten kann der Bewerber auch als Werbungskosten im Rahmen der Einkommen- steuererklärung absetzen. Hierzu zählen neben Porto und Briefpapier auch die Reisekosten, sofern diese wie erwähnt nicht bereits durch den Arbeit- geber erstattet wurden. Wichtig ist dabei, alle Bele- ge aufzubewahren, um die Kosten im Falle einer Prüfung nachweisen zu können. Der Aufwand lohnt sich jedoch erst, wenn die Grenze der Wer- bungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro jährlich überschritten ist. Bleiben die Ausgaben darunter, gehen sie ins Leere.

Fazit: Welche Kosten übernommen werden, klärt der Bewerber am besten vor dem Ge- spräch. Schließt der Arbeitgeber eine Übernah- me der Kosten nicht ausdrücklich aus, kann der Bewerber sie in der Regel aber auch im Nachhinein verlangen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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