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RECHNUNGSKORREKTUR WIRKT ZURÜCK

Umsatzsteuer

Wird nachträglich eine Rechnung berichtigt, für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, wirkt die Be- richtigung auf den Ausstellungszeitpunkt der Rech- nung zurück.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem ak- tuellen Urteil (Az. V R 26/15) entschieden und sei- ne bisherige Rechtsprechung damit grundlegend geändert.

Das klagende Unternehmen machte Vorsteuer für Rechnungen eines Rechtsanwalts und Unterneh- mensberaters geltend. Die Leistungsbeschrei- bungen der Rechnungen lauteten auf »Berater- honorar« bzw. »allgemeine wirtschaftliche Bera- tung«. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bean- standete das Finanzamt die unzureichenden An- gaben der berechneten Leistungen und versagte den Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Rechnungen. Die Firma klagte gegen das Finanz- amt und legte während des Klageverfahrens ge- änderte ordnungsgemäße Rechnungen vor.

EuGH sorgt für Änderung der Rechtsprechung
Die Entscheidung des BFH wurde zwischenzeitlich ausgesetzt, da sich der Europäische Gerichtshof

 

mit der Frage beschäftigte, ob die deutsche Rege- lung, wonach die Berichtigung einer Rechnung nicht auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, mit europäischem Recht vereinbar ist.


Im Ergebnis verneinten die Richter die bisher in Deutschland geltende Regelung. Aufgrund dessen änderte nun auch der BFH seine Rechtsprechung, weshalb die Berichtigung einer Rechnung fortan auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sie ur- sprünglich ausgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rech- nungen ursprünglich ausgestellt wurden und nicht etwa erst im Jahr der Berichtigung.

Praxistipp: Ein Beleg kann also jetzt im Nachhi- nein berichtigt werden, wenn er ursprünglich je- denfalls Angaben zum Aussteller, zum Empfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine Berichtigung kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht nachgeholt werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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