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GESETZ ZUR BÜROKRATIEENTLASTUNG

Gesetzgebung

Nach dem ersten Gesetz zur Bürokratieentlastung hat der Gesetzgeber im Mai das zweite folgen las- sen. In diesem sollen vor allem solche Unterneh- men entlastet werden, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind, nämlich Betriebe mit 2 - 3 Mitarbeitern.

Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetrags- rechnungen steigt rückwirkend ab 2017 von bisher 150 Euro auf nun 250 Euro. Das bedeutet, dass nur der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum, die Menge und Art der Waren oder der Dienstleistung, der Bruttobetrag und der anzuwendende Steuer- satz anzugeben ist. Es müssen also nicht wie bei Rechnungen oberhalb dieser Grenze der Netto- betrag, der Betrag der Umsatzsteuer in Euro, der Name und die Anschrift des Leistungsempfän- gers, die Steuernummer und eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten sein.

Die Wertuntergrenze der Poolabschreibung wird ab 2017 im gleichen Maße erhöht. Nach die- ser Regelung können Wirtschaftsgüter mit An- schaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten erfasst und auf 5 Jahre abgeschrieben werden.

Die Obergrenze für die Möglichkeit der Sofortab- schreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 2018 von bisher 410 Euro auf 800 Euro erhöht. Sie müssen erst oberhalb von 250 Euro (bisher 150 Euro) gesondert aufgezeichnet werden. Für Beträge unterhalb von 250 Euro reicht es, wenn sie lediglich aus der Buchführung er- sichtlich sind.

 

Die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet ab 2017 bei empfangenen Lieferscheinen mit Erhalt der Rechnung, bei abgesandten Lie- ferscheinen mit Versand der Rechnung. Die Frist beträgt sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbelege verwendet werden. Ist in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein enthalten, ist dieser Bestandteil der Rechnung und muss auch künftig wie die Rech- nung selbst 10 Jahre aufbewahrt werden.

Die Obergrenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen steigt ab 2017 von einer jährlichen Lohnsteuer von bisher 4.000 Euro auf 5.000 Euro. Oberhalb der Grenze von 5.000 Euro sind die Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich abzugeben, unterhalb von 1.080 Euro jährlicher Lohnsteuer nur einmal im Jahr.

Die aufwändige Schätzung der Beitragswerte zur Sozialversicherung jeweils am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats wird ab 2017 ver- einfacht. Die bisherige Schätzung entfällt. Man kann nunmehr in den meisten Fällen den Betrag des Vormonats verwenden.

Fazit: Das neue Gesetz bringt viele überfällige Vereinfachungen. Vor allem die vereinfachte Schätzung der Beitragswerte zur Sozialver- sicherung wird Unternehmern viel Zeit sparen.

 

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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