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MITARBEITER KOMMT, WANN ER WILL

Arbeitsrecht

Eine Person, die sich für ihre Dienste in einem Vor- planungskalender selbst einteilt, ist freier Mitarbeiter und kein Arbeitnehmer.

Eine Mitarbeiterin war für eine Rundfunkanstalt als Systemverwalterin tätig. 2009 war sie an 190 Tagen, 2010 an 225 Tagen, 2011 an 191 Tagen und 2012 an 213 Tagen tätig. Sie konnte ihre Arbeit nur in den ihr zugewiesenen Räumlichkeiten und nur mithilfe des zur Verfügung gestellten Equipments erbringen. Ver- einbart war eine Tagesgage. Damit waren alle Leis- tungen bis zu 10 Arbeitsstunden abgegolten. Bei Kurzschichten bis zu 5 Stunden wurden 50 % der Grundgage vergütet. Mehrarbeits- oder Zeitzu- schläge wurden nicht bezahlt.

Die Mitarbeiterin meinte, die von 2007 - 2013 als freie Mitarbeit gewertete Tätigkeit sei ein Arbeits- verhältnis. Die Rundfunkanstalt sah das anders und der Fall ging ans Landesarbeitsgericht München, welches in einem allerdings noch nicht rechts- kräftigen Urteil keine Anzeichen für ein festes Ar- beitsverhältnis sah.

Die Urteilsgründe

Nach ständiger Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weis- ungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in per- sönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

 

Im vorliegenden Fall lag eine Vereinbarung vor, nach der die Mitarbeiterin nur dann arbeitete, wenn sie sich in eine Liste eintrug. Mit dieser Regelung wurde eine Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Arbeitsleis- tung nicht begründet. Der Klägerin stand es nach der Vereinbarung daher frei, ob und in welchem Umfang sie für die beklagte Rundfunkanstalt tätig werden wollte. Die Systemverwalterin überzeugte die Richter auch davon, dass sie selbst ihre Ar- beitszeiten frei gestalten könne und somit die Er- bringung ihrer Dienste keinesfalls im Regelungsbe- reich der Rundfunkanstalt stand. Daraus setze die Disposition die Dienste der Klägerin fest. Erst damit entstand ein verbindlicher Dienstplan. Das ermög- lichte der Klägerin jeden Monat neu, Dienste nur zu den ihr passenden Zeiten verrichten zu müssen. Sie hatte damit zeitliche Souveränität über ihre Dienste und unterlag keinen zeitlichen Weisungen. Sie konnte damit nicht einseitig durch die Rundfunkan- stalt zum Dienst eingeteilt werden.

Ausblick: Sollte das Urteil in der Revision bestätigt werden, wäre es ein Einfallstor zur Umgehung der Scheinselbständigkeit, indem der Auftraggeber le- diglich dem Mitarbeiter das einseitige Recht auf Vorabplanung der gewünschten Arbeitstage über- lässt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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