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EBAY UND DAS FINANZAMT

Umsatzsteuerrecht

Ebay-Verkäufer können durch die Häufigkeit der Verkäufe gewerblich werden. Deshalb kann auf die Gewinne Einkommensteuer und auf die Umsätze Umsatzsteuer anfallen. Unklar ist dabei oft, wer die Steuern schuldet.

Ein Ehepaar hatte über Ebay bereits an die 1.000 Verkäufe abgewickelt und alle als Privatverkauf ohne Gewährleistung ausgegeben. Durch einen anonymen Hinweis wurde das Finanzamt auf die Tätigkeiten des Ehepaars aufmerksam. Für die Umsätze über Ebay wurde nämlich keine Umsatzsteuer abgeführt. Die Steuerfahndungsstelle leitete deshalb zunächst ein Ermittlungsverfahren und im Anschluss ein Steuerstrafverfahren gegen die beiden Eheleute ein. Da das Paar gegen die im Laufe der Ermittlungen erlassenen Umsatzsteuerbescheide erst Einspruch und nach dessen Ablehnung Klage einlegte, musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 2431/17) mit der Frage beschäftigen. Das Gericht musste zudem klären, wer von den beiden Steuerschuldner ist.

Dies ist bei Ebay-Verkäufen meist nicht eindeutig zu erkennen, da der Verkäufer dort nicht unter seinem vollen Namen, sondern nur über einen Benutzernamen auftritt.

Account lässt Rückschluss auf Steuerschuldner zu: Auch wenn auf Ebay der Vertrag zwischen dem Benutzeraccount des Anbieters und dem des Höchstbietenden geschlossen wird, stehen hinter beiden Seiten im Falle eines Privatverkaufs natürliche Personen. Zwischen diesen beiden Parteien kommt es auch zum rechtlich bindenden Vertragsschluss. Die Steuern für Umsätze und Einnahmen schuldet nach dem Finanzgericht derjenige, der den Ebay-Account eröffnet hat. Das war in diesem Fall der Ehemann. Nachdem die Verkäufe damit ihm allein zugerechnet wurden, konnten die Umsätze auch nicht auf die beiden Eheleute aufgeteilt werden. Das wollte das Ehepaar nämlich, um eine Aufteilung der Umsätze auf zwei Subjekte zu erreichen. So hätte es wegen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer zahlen müssen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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