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AIRBNB-VERBOT UNZULÄSSIG

Wohnungseigentumsrecht

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemein- schaft, Vermietungen über Airbnb oder ähnliche Vermarktungsformen im Haus zu verbieten, ist unwirksam, wenn er gegen den Willen der betroffenen Miteigentümerin gefällt wurde. Zu diesem Schluss kam ein Urteil des Bundesge- richtshofs (BGH).

Mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) störten sich daran, dass eine Eigentümerin ihre Wohnung wiederholt an kurzfristige Gäste vermietete. Zwar sah die Teilungserklärung der WEG vor, dass vorübergehende oder wechselnde Vermietungen von Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet sind. Die dauerhafte Vermietung an wechselnde Feriengäste war der Mehrheit der übrigen Eigentümer jedoch ein Dorn im Auge. Sie fassten deshalb einen Beschluss zur Änderung der Teilungserklärung, der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit angenommen wurde. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Eigentümerin an das Gericht. Wohnnutzung umfasst auch Recht zur Vermietung. Bereits das Berufungsgericht urteilte, dass der Beschluss der WEG unwirksam sei.

 

Diese Einschätzung wurde nun auch durch den BGH bestätigt. Zur Begründung führte das oberste Zivilgericht aus, dass die Eigentümerin durch das Verbot der Kurzzeitvermietung in ihren Grundrechten verletzt wird. Bei einer eigenen Wohnung umfasst die zulässige Nutzung auch die Vermietung an wechselnde Feriengäste. Die Freiheit einer Wohnungseigentümerin, mit ihrer Wohnung so zu verfahren, wie sie es wünscht, darf nicht gegen ihren Willen eingeschränkt werden. So wäre es im Umkehrschluss ebenfalls nicht zulässig, in einem Haus, das mehrheitlich als Ferienanlage genutzt wird, einzelnen Eigentümern zu verbieten, selbst in ihren Wohnungen zu wohnen. Ausblick: Trotz der deutlichen Entscheidung des Gerichts stellten die Richter auch klar, dass Störungen wie Überbelegungen, Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden müssen. In solchen Situationen können Miteigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen.Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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