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IST EIN GESUNDHEITSSEMINAR TEIL DES ARBEITSLOHNS?

Lohnsteuer

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils, werden die damit verbundenen Vorteile als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Urteil.

Ziel der groß angelegten Seminarwoche für eine Unternehmensgruppe war die Vermittlung von Wissen zu gesunder Ernährung und Bewegung, zum Umgang mit Stress, aber auch eine höhere Motivation der Mitarbeiter. Die als „Sensibilisie- rungswoche“ betitelte Veranstaltung konnte freiwillig von allen Mitarbeitern außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Die Kosten von ca. € 1.300 pro Person übernahm der Arbeitgeber. Lediglich die Fahrtkosten mussten selbst getragen werden. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt den Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohnsteuer auf die Seminarkosten auf. Die Begründung: Bei den Kosten des Seminars handle es sich um einen Teil des Arbeitslohns. Das Unternehmen wandte sich dagegen mit einer Klage an das Finanzgericht. Dieses gab jedoch dem Finanzamt Recht. Die Verhandlung vor dem BFH brachte kein anderes Ergebnis. Schulung im Interesse des Arbeitgebers.

 

Nach Ansicht des Arbeitgebers wurde das Seminar allein aus eigenbetrieblichen Interessen angeboten und war nicht Teil der Entlohnung der Mitarbeiter. Mit der Schulung sollte nämlich eine Verstärkung der Team- und Führungskompetenz im Interesse des Unternehmens erreicht werden. Das Finanzamt sowie die Gerichte sahen dies anders. Die Kosten wären nur dann kein Teil des Lohns, wenn die Vorteile der Schulung ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen hätten. Zwar kann argumentiert werden, dass eine gesunde und leistungsstarke Mitarbeiterschaft im Interesse eines jeden Arbeitgebers liegt. Daraus folgt aber noch nicht, dass dies ausschließlich dem Unternehmen dient. Vielmehr muss der Vorteil des einzelnen Arbeitnehmers in den Hintergrund rücken. Dies war bei der Schulung jedoch nicht der Fall. Alle Mitarbeiter, die sich freiwillig zum Seminar angemeldet hatten, profitierten auch selbst von den vermittelten Erkenntnissen.

Fazit: Die Seminarkosten galten als Arbeitslohn. In der Folge muss auch die darauf zu zahlende Lohnsteuer vom Arbeitgeber einkalkuliert werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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