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STEUERSCHULDEN SIND NACHLASSVERBINDLICHKEITEN

Erben können eine bereits festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers auch dann steuermindernd in ihrer Erbschaftsteuererklärung berücksichtigen, wenn diese von der Vollziehung ausgesetzt ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Vor dem Finanzgericht stritt sich ein Finanzamt mit drei Schwestern, die je zu 1/3 Erben ihres Vaters geworden waren, über die Höhe ihrer Erbschaftsteuerbescheide. Die drei Erbinnen waren der Ansicht, dass zwei viele Jahre zurückliegende Einkommensteuerbescheide des Vaters in Millionenhöhe (betreffend die Veranlagungszeiträume 1996 und 1999) als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen seien. Die Bescheide wurden noch zu Lebzeiten des Vaters festgesetzt, aufgrund einer Anfechtung jedoch von der Vollziehung ausgesetzt. Eine endgültige Klärung seiner Steuerschuld konnte bis zum Erbfall 2007 nicht erreicht werden.

So wurden die Einkommensteuerbescheide Gegenstand der Erbschaftsteuerveranlagung der hinterbliebenen Töchter. Wirtschaftliche Belastung. Weder das Finanzamt noch das in der Folge angerufene Finanzgericht erkannten in den Einkommensteuerbescheiden des Vaters Nachlassverbindlichkeiten an, die die Erbschaftsteuer mindert. Das Argument: Die Einkommensteuerbescheide waren nach wie vor von der Vollziehung ausgesetzt, sodass sie die Erbinnen wirtschaftlich nicht belasten würden. Einzig der BFH vertrat eine andere Auffassung im Sinne der Erbinnen. Er bejahte eine wirtschaftliche Belastung bereits dann, wenn die Steuerschuld durch einen Steuerbescheid festgesetzt wurde. Ein zu Lebzeiten eingelegter Einspruch des Erblassers ändere nichts an dieser im Grunde nach wie vor bestehenden Belastung.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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