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DIENSTJUBILÄUM ALS WERBUNGSKOSTEN

Einkommensteuerrecht

Nicht nur die Ausgaben für Geburtstagsfeiern können als Werbungskosten gelten und die private Einkommensteuer mindern, sondern auch die Kosten für ein Dienstjubiläum.

So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Ein Mitarbeiter eines Finanzamts richtete anlässlich seines 40. Dienstjubiläums eine Feier aus. Die Kosten für Häppchen und Wein setzte er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das für ihn zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten sowie den Einspruch des Beamten ab. Nachdem das Finanzgericht eine Berücksichtigung der Kosten ebenfalls versagte, zog der Finanzbeamte vor den BFH. Rahmen ist entscheidend. Der BFH gab dem Kläger Recht. Grund für die Anerkennung war nicht nur der betriebliche Anlass des Dienstjubiläums. Der Anlass einer Feier ist zwar ein erhebliches Indiz, aber nicht das alleinentscheidende Kriterium, ob Bewirtungsaufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Entscheidend ist vielmehr die Gästeliste, ob sich die Einladung also ausschließlich oder mehrheitlich an Kollegen richtet oder an private Bekannte.

 

Auch der Ort der Veranstaltung sowie die Höhe der Ausgaben sind ausschlaggebend. Sind, wie im Fall des Finanzbeamten, alle Kollegen eingeladen, spricht dies für eine betriebliche Veranlassung der Feier. Sollen hingegen nur bestimmte Arbeitskollegen mitfeiern, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass der Jubilar zu diesen eine private Freundschaft pflegt. Dies wäre ein Argument dafür, die Kosten nicht als beruflich veranlasst und damit nicht als Werbungskosten anzusehen. Letztlich sprach laut BFH im Falle des Dienstjubiläums aber auch der Rahmen der Feier dafür, die Feier als beruflich veranlasst zu sehen. Denn der Finanzbeamte lud an einem Montag zwischen 11 und 13 Uhr in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Kosten blieben dabei überschaubar, sodass die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuer anerkannt wurden. 

Fazit: Handelt es sich um ein berufsbezogenes Ereignis wie ein Dienstjubiläum oder eine Geburtstagsfeier, die im betrieblichen Rahmen ausgerichtet wird, können die Kosten hierfür als Werbungskosten eingestuft und von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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