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INSOLVENZANTRÄGE AUSGESETZT

Corona-Hilfen

Die Bundesregierung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Damit sollen Unternehmen mehr Zeit erhalten, um staatliche Hilfen zu beantragen oder Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

Die Insolvenzantragspflicht wird rückwirkend zum 1.3.2020 vorübergehend ausgesetzt. So soll verhindert werden, dass die Hilfe für einige Unternehmen zu spät kommt. Die Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur für Unternehmen ausgesetzt, bei denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht; nicht für jene, die bereits vorher in Schwierigkeiten waren. Ebenso gilt die Aussetzung nur, wenn Aussichten bestehen, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Beide Kriterien werden jedoch vermutet, sofern die Zahlungsunfähigkeit nicht bereits am 31.12.2019 bestand.

Sanierung soll erleichtert werden. Mit diesem Entgegenkommen gehen weitere Erleichterungen einher.

 

So haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen. Zudem werden Kredite, die betroffenen Unternehmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung gewertet. Die Regelung dient schließlich gerade dazu, finanziell angeschlagenen Unternehmen Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen zu ermöglichen. Des Weiteren sind auch Leistungen an Vertragspartner in der Zeit der Übergangsregelung nur eingeschränkt anfechtbar. Mit der ausgesetzten Frist geht auch eine Änderung für die Gläubiger des Unternehmens einher. Diese können nicht wie sonst das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenz antrag erzwingen. Diese Möglichkeit wird ebenfalls für drei Monate eingeschränkt.

Fazit: Durch die Gesetzesänderung sollen mehr Unternehmen die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Krise bewältigen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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