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GELD FÜR TIERHEIM KEINE SPENDE

Eine Hundehalterin versuchte, das Honorar für die dauerhafte Unterbringung eines Hundes steuerlich als Spende abzusetzen. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Köln, das ihrem Ansinnen aber ein Absage erteilte.

Geklagt hatte eine Frau, die Hunde eines Tierschutzvereins ausführte. Ein nicht vermittelbarer Hund war ihr besonders ans Herz gewachsen. Da sie den Hund nicht selbst übernehmen konnte und dem Tierschutzverein die Mittel für die dauerhafte Unterbringung des Hundes fehlten, zahlte die Hundeliebhaberin € 5.000 für die Unterbringung. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte ihr hierüber eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuerer-klärung als Spende deklarierte Zahlung jedoch nicht als solche an. 

 

In ihrer Klage vor dem Finanzgericht machte die Dame dann geltend, dass die von ihr gezahlte Summe für Zwecke des Tierschutzes erbracht wurde. Das Finanzgericht gab allerdings dem Finanzamt recht. Da der Tierschutzverein nicht frei über das Geld verfügen konnte, war die Zahlung keine freigiebige Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das Vereinsvermögen. Vielmehr war das Geld als Pensionspreis für ein ganz bestimmtes Tier vorgesehen und damit eine gezielte Zuwendung. Noch kurioser: Die Dame beantragte sogar Revision beim Bundesfinanzhof, der endgültig über den Fall zu entscheiden hat.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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