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BADRENOVIERUNG NICHT ABSETZBAR

Die Kosten für eine Badrenovierung können nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte zum entsprechenden Versuch mit einer klaren Absage.

Geklagt hatte ein Ehepaar, welches gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt ist. Der Ehemann unterhielt im gemeinsamen Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Das Paar renovierte das Bad sowie den dazugehörigen Flur umfassend. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie einen Teil dieser Kosten geltend, sodass der Gewinn des Ehegatten durch die Renovierungskosten niedriger ausfiel. Dabei wurden die über das Jahr angefallenen Kosten für das gesamte Wohnhaus im Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers umgerechnet. Keine Abzugsmöglichkeit.

Entgegen der Auffassung der Kläger lehnte der BFH eine Abzugsmöglichkeit der Badrenovierungskosten ab. Dabei verneinte es beide möglichen Wege, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Die erste 

Variante, nach der die Kosten originär als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten können, lehnte der BFH direkt ab. Denn die Renovierung des auch privat genutzten Badezimmers ist schon räumlich keine Aufwendung für das Arbeitszimmer. Bleibt die zweite Möglichkeit, wonach Kosten, die das ganze Gebäude betreffen, als Betriebsausgaben in der Einkommensteuer angesetzt werden können, wenn eine selbstständige Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder Haus stattfindet. In diesem Fall werden die für das Gebäude angefallenen Gesamtkosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers mittelbar als Betriebskosten berücksichtigt. Diese Möglichkeit lehnte das Gericht jedoch ebenfalls ab.

Die Begründung: Die Renovierung einzelner Räume wie hier des Badezimmers und des Flurs sind keine das Gebäude betreffende Gesamtkosten. Damit wären vielmehr Renovierungen der Fassade oder des Daches gemeint.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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