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NACHWEISGESETZ UND ARBEITSVERTRÄGE AB 01.08.2022

Ab 1. August gilt es, auf Grundlage der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152, Neuerungen bei Arbeitsverträgen nach dem Nachweisgesetz zu beachten. Die bereits geltenden Pflichten werden erweitert und gelten für alle Arbeitnehmer. Arbeitsverträge müssen künftig folgende Regelungen enthalten:

Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts. Die vereinbarte Arbeitszeit. Die Anordnung von Überstunden. Die Dauer der Probezeit. Eine Vereinbarung zum Arbeitsort. Die exakte Regelung einer Teilzeitbeschäftigung. Vereinbarungen über Fortbildung. Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland.

Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge. Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Die Einhaltung der neuen Regelungen kann bei Sozialversicherungs- oder Rentenversichungsprüfungen auffallen und auch wenn der Zoll zum Beispiel den Mindestlohn prüft. Deshalb unsere Empfehlung: Prüfen und wenn notwendig ändern Sie alle Ihre Arbeitsverträge. Oder lassen Sie Ihre Arbeitsverträge von erfahrenen Arbeitsrechtlern/innen prüfen, damit sie den neuen Vorschriften entsprechen.

Autor/Textnachweis: Thomas Rösch

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