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EINMALIG. ERSTMALIG. ZWEIMALIG.

Einmalig, so haben es die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden, wird die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verlängert. Grund dafür war, dass nur circa 30 Prozent der Erklärungen in der vorgegebenen Frist von 4 Monaten abgegeben wurden.

Wenn die Frist jetzt um 3 Monate verlängert wird, wie viele Erklärungen werden dann wohl am 31.01.2023 eingereicht sein? In die Zeit der Verlängerung fallen Weihnachten, die Weihnachts- ferien, Silvester, Drei Könige, zusätzliche Arbeitsbelastung infolge von Jahreswechsel- umstellungen und und und. Wie weltfremd darf all das, was uns Steuerbürgern/innen zugemutet wird, eigentlich noch sein? Wie unprofessionell darf das Prozedere sein, mit dem wir zusätzlich belastet werden, wo doch die Daten für die Grundsteuer in den Ämtern schon vorliegen? 

Bundesfinanzminister Lindner hat die Fristver- längerung wie folgt begründet: „In diesen Zeiten haben wir alle Anderes und Wichtigeres zu tun, andere und größere Sorgen“.
Warum dann diese kurze Fristverlängerung? Wenn Sie Ihre Steuerkanzlei mit der Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragt haben, wird dort das menschenmögliche dafür getan, dass die Frist eingehalten wird. Wenn Sie sich selbst an der Grundsteuererklärung versuchen, dann besorgen Sie sich das amtliche Formular, damit Sie diesen analogen Weg noch gehen können, wenn die digitalen Systeme gegen Fristende wahrscheinlich wegen Überlastung nicht arbeiten. Vielleicht reagieren diese Systeme damit sogar menschlich.

Wir, Ihre Steuerberater/innen, würden uns freuen, wenn aus einmalig, erstmalig würde und eine zweite, sinnvolle Fristverlängerung folgen würde. Zweimalig also.

Autor/Textnachweis: Thomas Rösch

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