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Elektronische Rechnungen

Umsatzsteuer

Die bisher sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen sollen nach einem Entwurf der Bundesregierung erheblich reduziert werden.

Jeder Unternehmer kann unabhängig von der Große des Unternehmens Rechnungen elektronisch übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Dabei versteht man unter elektronischer Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Text- dateianhang, per Computer-Fax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Als Papierrechung gilt zukünftig eine Rechnung von einem Standard-Fax an ein Standard-Fax oder von einem Computer-Telefax an ein Standard-Fax.

Voraussetzungen für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug

  • Die Echtheit der Herkunft der Rechnung. Diese ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann. 
  • Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung: Sie ist gewährleistet, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
  • Die Lesbarkeit der Rechnung.

 

Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Weitere Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren. Dieses muss einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen, der die oben genannten Voraussetzungen gewährleistet. Wie das geschieht, kann jeder Rechnungsempfänger selbst festlegen. Der empfangende Unternehmer muss im eigenen Interesse prüfen, ob die Rechnung korrekt ist, d.h., ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht wurde, ob der Zahlungsanspruch auch gerechtfertigt ist und ob die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist. Das bereits eingerichtete Rechnungswesen kann dafür als geeignetes Kontrollverfahren dienen. Es muss kein EDV-gestütztes Verfahren sein. Die für die umsatzsteuerliche Anerkennung elektronischer Rechnungen erforderliche qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren ist ab sofort nicht mehr notwendig.

Aufbewahrung über 10 Jahre
Elektronische Rechnungen müssen immer elektronisch aufbewahrt werden. Entweder auf einem Bildträger (Mikrofilm) oder auf Datenträgern, die keine Änderungen zulassen (CD-R/DVD-R).

Fazit: Der Gesetzesvorschlag des Bundestags ist vom Bundesrat noch nicht abgesegnet worden, wäre für die Wirtschaft jedoch eine bürokratische Erleichterung.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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