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Grundsteuer-Reform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer maßgebliche Einheitsbewertung, die noch auf veralteten Zahlen beruhte, für verfassungswidrig erklärt. Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden, ohne die durch die Kommunen erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Das bedeutet, dass deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen muss. Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse zum 01.01.2022, die die Basis für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 darstellen.

Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell haben mehrere Bundesländer (u.a. auch Bayern und Baden-Württemberg) mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen.

Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?

Wenn Sie Eigentümer von einem oder mehreren Grundstücken sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Informationsseite des Bundes unter www.grundsteuerreform.de.

Gerne erstelle ich für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermittle diese auch an das Finanzamt unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist.

Welche Angaben benötige ich von Ihnen?

Nachfolgend finden Sie Checklisten zum Ausfüllen sowie ein Auftrags- und ein Vollmachtsformular. Falls ich für Sie in dieser Angelegenheit tätig werden soll, bitte ich Sie, mir diese Unterlagen vollständig ausgefüllt zuzusenden.

Weiterhin finden Sie einen „Wohnflächenrechner“, mit dessen Hilfe Sie Ihre Wohnfläche ganz einfach berechnen können, falls Ihnen diese Zahl nicht schon aus anderen Unterlagen (z.B. aus dem Bauantrag) vorliegt.

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